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AGB

AGB

Sound-Crew David Simons

Geschäfts, Miet- und Dienstleistungsbedingungen

§1 Geltungsbereich

Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlage und Bestandteil aller Vertragsverhältnisse und damit im Zusammenhang stehender Rechtsgeschäfte zwischen David Simons & Manuel Klubertz (nachfolgend Sound-Crew genannt) und seinen Vertragspartnern, die Sach- und Dienstleistungen von Sound-Crew in Anspruch nehmen. Etwaigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Mieters wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

§2 Angebot und Vertragsschluss

Die Angebote von Sound-Crew sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Die Auftragserteilung durch den Mieter sowie die Auftragsbestätigung durch Sound-Crew bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen (Telefax, E-Mail) Form.

Die Mietzeit beginnt mit dem Tage der Abholung/des Aufbaus und endet mit dem Tage der Rückgabe/Abbaus der gemieteten Geräte. Die Dauer der Dienstleistung wird je nach Vertrag festgelegt. Sie beträgt in der Regel einen Zeitraum von 8 Stunden..

§3 Gewährleistung und Haftung

Sound-Crew verpflichtet sich, die Mietsache funktionsfähig zu übergeben und für die Dauer der Mietzeit zu überlassen. Die Übergabe erfolgt im Lager von Sound-Crew. Eine Anlieferung erfolgt nach Absprache und kann Zusatzkosten verursachen, Diese sind im Angebot separat aufgeführt. Sound-Crew ist zur Instandhaltung der Mietsache während der Mietzeit berechtigt, jedoch nicht verpflichtet.

§4 Preise/Zahlungen

Der Mieter ist verpflichtet, sich bei Übernahme bzw. vor Versand der gemieteten Geräte von deren Vollständigkeit und richtiger Funktion zu überzeugen. Die Übernahme gilt als Bestätigung des einwandfreien Zustandes und der Vollständigkeit der Geräte.

Die Mietsache ist pfleglich zu behandeln und darf ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Der vertragswidrige Gebrauch der Mietsachen berechtigt Sound-Crew zur sofortigen und fristlosen Kündigung des Mietvertrages.

Der Mieter hat für eine störungsfreie Stromversorgung zur Nutzung der Mietanlagen Sorge zu tragen. Für Ausfälle und Schäden der Mietsachen infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen oder -schwankungen hat der Mieter einzustehen. Wird die Mietsache unbrauchbar, ohne dass der Mieter den Mangel zu vertreten hat, so ist der Mieter verpflichtet, Sound-Crew den Mangel unverzüglich anzuzeigen. Der Mieter sichert Sound-Crew zu, die Geräte in sauberem, einwandfreiem Zustand und geordnet zurückzugeben. Der Mieter haftet für Beschädigungen, Verluste und ähnliches bis zur Höhe des Neuwertes der Geräte. Für verbrauchte, defekte oder verloren gegangene Glühlampen oder andere Teile, einschließlich Kleinteilzubehör, hat der Mieter den üblichen Marktpreis zu erstatten.

Die vereinbarte Mietzeit ist unbedingt einzuhalten; ist dies nicht möglich, so ist Sound-Crew hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Für jeden Tag, den der Rückgabetermin überschritten wird, ist die volle pro Tag vereinbarte Vergütung zu entrichten. Darüberhinaus ist der Mieter verpflichtet, der Sound-Crew nachweisbar durch die Überschreitung des Rückgabetermins entstandenen Schaden zu ersetzen.

§5 Gewährleistungsansprüche des Mieters

Die Gewährleistungsansprüche des Mieters setzen voraus, dass der Mieter die Vollständigkeit und Funktionstüchtigkeit der Mietsache bei Übernahme gem. § 4, Ziffer 1, überprüft hat und der Mangel der Mietsache unverzüglich nach der Feststellung mitgeteilt wurde. Liegt ein Mangel vor, so ist Sound-Crew nach eigener Wahl zum Austausch oder zur Reparatur berechtigt. Ist Sound-Crew zum Austausch oder zur Reparatur nicht rechtzeitig in der Lage, ist der Mieter nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine angemessene Minderung des Mietpreises zu verlangen. Die Dienstleistungen sind komplett zu vollstrecken. Die Gewährleistungsansprüche des Mieters im übrigen sind ausgeschlossen.

§6 Schadensersatz

Der Haftungsausschluss gilt auch für die Schadensersatzansprüche des Mieters, so für Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus positiver Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung. Der Haftungsausschluss gilt für jegliche Art von Folgeschäden; ausgenommen vom Haftungsausschluss sind solche Ersatzansprüche, deren Schadensursache auf einem grob fahrlässigen oder vorsätzlichem Handeln von Sound-Crew beruht und Schadensersatzansprüche wegen Fehlens einer ausdrücklichen, schriftlich zugesicherten Eigenschaft. Soweit die Haftung von Sound-Crew ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten von Sound-Crew.

Bei der Vermietung von technisch aufwendigen Geräten (wie z.B. Videoprojektoren, Farbwechsler, computergesteuerte Leuchten, Tonanlagen usw.) ohne Fachpersonal von Sound-Crew wird grundsätzlich keine Haftung für die ordnungsgemäße Funktion übernommen. Dem Mieter obliegt in jedem Fall die Darlegungs- und Beweislast für Schadensgrund und -höhe.

Wird Material ohne Personal angemietet, hat der Mieter für die Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der UVV und der VDE, zu sorgen. Ferner ist das Leihmaterial grundsätzlich nur bestimmungsgemäß einzusetzen. Sollten Unklarheiten oder Zweifel über den bestimmungsgemäßen Einsatz bestehen, muss ein Sachkundiger befragt werden. Ansonsten gelten alle unter §5 genannten Haftungsbeschränkungen.

§7 Versicherung

Der Mieter ist verpflichtet, das allgemein mit der jeweiligen Mietsache verbundene Risiko ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern. Der Abschluss der Versicherung ist Sound-Crew auf Verlangen nachzuweisen.

§8 Preise / Zahlungen

Preise und Zahlungsmodalitäten werden für jeden Vorgang gesondert vereinbart. Sollte dies nicht geschehen sein, gelten die Preise der jeweils gültigen Preisliste ohne Abzüge. Die Zahlung erfolgt in solchen Fällen per Vorauskasse. Sound-Crew behält sich vor, die Preisliste jederzeit und ohne Ankündigung zu verändern.

Wird ein bereits erteilter Auftrag innerhalb 120 Tagen vor Veranstaltungs- oder lnstallationsbeginn bzw. Abholung der gemieteten Geräte storniert, ist eine Abstandsgebühr in Höhe von 25% der vereinbarten Gebühren zu zahlen.

Wird ein bereits erteilter Auftrag innerhalb 60 Tagen vor Veranstaltungs- oder lnstallationsbeginn bzw. Abholung der gemieteten Geräte storniert, ist eine Abstandsgebühr in Höhe von 50% der vereinbarten Gebühren zu zahlen.

Wird ein bereits erteilter Auftrag innerhalb 30 Tagen vor Veranstaltungs- oder lnstallationsbeginn bzw. Abholung der gemieteten Geräte storniert, ist eine Abstandsgebühr in Höhe von 75% der vereinbarten Gebühren zu zahlen.

Wird ein bereits erteilter Auftrag innerhalb 3 Tagen vor Veranstaltungs- oder lnstallationsbeginn bzw. Abholung der gemieteten Geräte storniert, ist eine Abstandsgebühr in Höhe von 90% der vereinbarten Gebühren zu zahlen.

Im Falle eines Zahlungsverzuges des Mieters kann Sound-Crew ohne besonderen Nachweis Zinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank in Rechnung stellen. Sonstige Ansprüche von Sound-Crew bleiben unberührt.

Der Mieter kann nur dann Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn dies unstrittig oder rechtskräftig festgestellt ist.

§9 Eigentumsvorbehalt

Die Angemieteten Geräte bleiben im Besitz von Sound-Crew.

§10 Rechte Dritter

Der Mieter hat die Geräte von allen Belastungen, Inanspruchnahmen und Pfandrechten Dritter freizuhalten. Er ist verpflichtet, den Vermieter unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen, wenn während der Laufzeit des Mietvertrages die vermieteten Geräte dennoch gepfändet oder in irgendeiner anderen Weise von Dritten in Anspruch genommen werden. Der Mieter trägt die Kosten, die zur Aufhebung derartiger Eingriffe Dritter erforderlich sind.

§11 Schluss Bestimmungen

Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Sound-Crew und dem Mieter gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache.

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Düren.

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem dokumentierten Parteiwillen am nächsten kommt. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Änderungen dieser Bestimmungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Alle technischen Angaben ohne Gewähr. Änderungen der Modelle, Preise und Liefermöglichkeiten vorbehalten.